Zudem war sie so umso mehr im Familienkonstrukt gefangen und ihrem Vater schutzlos ausgeliefert. Dass ihr der Ort, an welchem man sich als Kind am sichersten fühlen sollte, nämlich zu Hause in der Familie, genommen wurde, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Negativ zu werten ist auch, dass der Beschuldigte das Abhängigkeitsverhältnis und Eltern-Kind-Machtgefälle, seine klare körperliche Überlegenheit als grosser und kräftiger Mann sowie seine Stellung als Oberhaupt der Familie und das kindliche Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin in ihre Eltern missbraucht hat.