Der Beschuldigte hat erheblich in die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung seiner 10 oder 11 Jahre alten Tochter eingegriffen, indem er sie gezielt und überfallsartig unter den Kleidern, d.h. direkt auf der Haut, an der Scheide berührt und diese während ca. 30 Sekunden mit kreisförmigen Bewegungen gestreichelt hat. Dies wiegt umso schwerer, als es sich um ein Vater-Tochter-Verhältnis handelt und der Übergriff zu Hause im Zimmer der Strafund Zivilklägerin auf deren Bett stattfand – mithin im innersten Schutzbereich und Rückzugsort der Straf- und Zivilklägerin.