18. Einsatzstrafe für den Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift Der Beschuldigte hat erheblich in die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung seiner 10 oder 11 Jahre alten Tochter eingegriffen, indem er sie gezielt und überfallsartig unter den Kleidern, d.h. direkt auf der Haut, an der Scheide berührt und diese während ca. 30 Sekunden mit kreisförmigen Bewegungen gestreichelt hat.