Nur eine Freiheitsstrafe erscheint dem jeweiligen Verschulden angemessen. Damit ist nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zu beachten ist dabei, dass diese aufgrund der erstinstanzlichen Gerichtsbesetzung (Einzelgericht) in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 lit. a EG ZSJ i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO maximal zwei Jahre betragen darf. Der abstrakte Strafrahmen ist für sämtliche Delikte derselbe. Das konkret schwerste Delikt ist vorliegend der Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift, zumal es sich dabei um den einzigen Vorgang handelt, bei welchem es zu Berührungen unter den Kleidern kam.