49 sammenhangs der einzelnen Taten, die allesamt dasselbe Opfer und das gleiche geschützte Rechtsgut betrafen. Der Beschuldigte verging sich über eine Dauer von mehreren Jahren mehrfach an seiner eigenen Tochter und liess sich weder durch deren kindliches bzw. jugendliches Alter noch die Blutsverwandtschaft oder seinen Fürsorgeauftrag als Vater abhalten und beraubte sie des geschützten Raumes der Familie. Hinzu kommen die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten. Nur eine Freiheitsstrafe erscheint dem jeweiligen Verschulden angemessen.