17. Strafrahmen und Strafart Sexuelle Handlungen mit Kindern werden nach Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat dieses Delikt mehrfach begangen. Die Kammer erachtet vorliegend aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für alle Tathandlungen eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige und angemessene Sanktion. Dies namentlich auch angesichts des Gesamtzu-