Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe auch ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2;