41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für alle oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche Freiheitsstrafen resultieren, unabhängig davon, ob die Beurteilung nach dem alten oder nach dem neuen Sanktionenrecht erfolgt.