Die neue Bestimmung ist aber offensichtlich nicht milder, sondern aufgrund der Mindeststrafe strenger als das alte, im Tatzeitraum geltende Recht, und damit vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr beurteilt sich die Strafzumessung nach der im Tatzeitraum in Kraft stehenden Fassung des StGB. Zu beachten ist weiter, dass am 1. Januar 2018 Änderungen des Sanktionenrechts (allgemeiner Teil des StGB) in Kraft getreten sind. Dabei wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Der neue Art.