47 bei Art. 187 StGB namentlich eine neue Ziff. 1bis eingefügt, welche bei sexuellen Handlungen mit Kindern, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Die Straf- und Zivilklägerin war bei einem Teil der hier zur Diskussion stehenden Taten noch nicht 12-jährig. Die neue Bestimmung ist aber offensichtlich nicht milder, sondern aufgrund der Mindeststrafe strenger als das alte, im Tatzeitraum geltende Recht, und damit vorliegend nicht anwendbar.