IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 schuldig erklärt. Das Sexualstrafrecht wurde per 1. Juli 2024 revidiert. Dabei wurde