Es ist somit von einem bewussten Einbezug derselben in seine Handlungen zu sprechen. Diese sind denn auch klar sexuell konnotiert und weisen in der Gesamtheit eine genügende Erheblichkeit auf, um als strafwürdig zu gelten. Der Beschuldigte handelte jeweils gezielt und absichtlich, mithin mit Wissen und Willen, womit auch der subjektive Tatbestand (direkter Vorsatz) bei all diesen Tathandlungen erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit ist der Beschuldigte in allen Anklagepunkten der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu erklären.