Selbst wenn die Straf- und Zivilklägerin teils eher zufällig beim Vorbeigehen wahrgenommen hat, wie der Beschuldigte über den Kleidern seinen Penis massierte, bezog er sie, indem er trotzdem weitermachte und nicht damit aufhörte, in diese sexuelle Handlung mit ein. Dies wird spätestens dann klar, wenn man berücksichtigt, dass er dabei auch mehrfach gleichzeitig anzügliche Zungenbewegungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gemacht hat. Es ist somit von einem bewussten Einbezug derselben in seine Handlungen zu sprechen.