I.1.6 der Anklageschrift handelt es sich schliesslich um den Einbezug der Straf- und Zivilklägerin in sexuelle Handlungen des Beschuldigten. So manipulierte er mehrfach in Anwesenheit seiner 10-13 Jahre alten Tochter über seinen Kleidern an seinem Penis («massieren» bzw. stimulieren) und machte dabei auch mehrfach gleichzeitig sexuell anzügliche Gesten gegenüber ihr, indem er seine herausgestreckte Zunge hin- und herbewegte.