I.1.5 der Anklageschrift: Indem der Beschuldigte seine 10-13-jährige Tochter bei «Kitzelspielen» regelmässig, wenn er mit ihr alleine war, absichtlich über ihren Kleidern an den Brüsten und vereinzelt auch zwischen den Beinen anfasste und sie dort ausgriff, beging er eindeutig sexuelle Handlungen mit einem Kind. Nach Überzeugung der Kammer ist darin nichts Ambivalentes zu erblicken. Bei den Vorfällen gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift handelt es sich schliesslich um den Einbezug der Straf- und Zivilklägerin in sexuelle Handlungen des Beschuldigten.