Vielmehr weist diese Handlung objektiv betrachtet klarerweise einen Sexualbezug auf. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen – ist auch die notwendige Erheblichkeit des Vorfalls zu bejahen. Ähnliches gilt in Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift: Indem der Beschuldigte seine 10-13-jährige Tochter bei «Kitzelspielen» regelmässig, wenn er mit ihr alleine war, absichtlich über ihren Kleidern an den Brüsten und vereinzelt auch zwischen den Beinen anfasste und sie dort ausgriff, beging er eindeutig sexuelle Handlungen mit einem Kind.