Beim Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift, bei welchem der Beschuldigte während eines spielerischen Kampfes bzw. Kitzelspiels den Kopf seiner Tochter während ca. 5 Sekunden absichtlich über seinen Kleidern gegen sein Geschlechtsteil drückte und dann von ihr abliess, verneinte die Vorinstanz einen eindeutigen Sexualbezug bzw. erachtete dieses Verhalten im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut nicht als erheblich genug (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 785). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Beweisergebnis