I.1.2 der Anklageschrift). Auch dass er, nachdem er auf seinem Mobiltelefon ein Video angeschaut hatte, auf welchem sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen zu sehen waren, seine Tochter über den Kleidern absichtlich und gezielt an den Brüsten anfasste, ist als strafbare sexuelle Handlung mit einem Kind zu qualifizieren (Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift).