13. Subsumtion Die vorliegenden, gemäss Beweisergebnis alle als erstellt erachteten Anklagepunkte, sind allesamt als sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren: Indem der Beschuldigte seine damals 10 oder 11 Jahre alte Tochter unter den Kleidern an der Scheide berührte und diese während ca. 30 Sekunden mit kreisförmigen Bewegungen streichelte, beging er gemäss dem oben Ausgeführten klarerweise eine tatbestandsmässige Handlung (Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift).