Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (BSK StGB- MAIER, Art. 187 N 21). Für die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung verlangt die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung einen direkten Vorsatz des Täters (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 22).