So nebst dem Beischlaf etc. etwa auch Berührungen mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteilen einer Drittperson oder an sich selbst oder das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 18). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können.