45 zum Sexualobjekt. Erforderlich ist, dass das Kind die sexuelle Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnimmt, wobei das Kind das Sexuelle an der Handlung nicht erkennen oder verstehen muss (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 17). Da die normale Entwicklung des Kindes bei dieser Tatbestandsvariante weit weniger gefährdet ist, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde, fallen nur Verhaltensweisen von einiger Erheblichkeit darunter. So nebst dem Beischlaf etc. etwa auch Berührungen mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen