Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 11). Bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung kommt es zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise