Vor Art. 187 N 32 f.). Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann eine Verhaltensweise anders bewertet werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit. Unter sexuelle Handlungen mit Kindern können folglich auch solche fallen, welche im Zusammenhang mit Erwachsenen nicht genügend erheblich sind (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 9). Bei der ersten Tatbestandsvariante (Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind) kommt es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer. Sexuelle Handlungen sind der Beischlaf; orale und anale Penetrationen;