Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtet die Kammer auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt. Auf die Fragen des sexuellen Hintergrunds und des Einbezugs der Straf- und Zivilklägerin in diese Handlungen wird beim Rechtlichen näher eingegangen (unten, E. 12 f.). 44 III. Rechtliche Würdigung