sie in die Pubertät gekommen und ihr die Brüste gewachsen seien, für ein Massieren im Sinne eines (sexuell motivierten) Stimulierens und nicht für ein Kratzen. Die etwas gehemmte Schilderung des Hin- und Herbewegens der Zunge durch die Straf- und Zivilklägerin erscheint persönlichkeits- und altersadäquat; sie wusste, dass dies wohl eine sexuelle Konnotation hat, konnte es aber trotzdem nicht ganz einordnen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtet die Kammer auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt.