Aber es handle sich nicht um ein sexuelles Anfassen. Das Hin- und Herbewegen der Zunge bestritt er (pag. 50 Z. 533 ff.; pag. 87 Z. 128 ff.). Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin solche relativ harmlosen Vorkommnisse erfunden oder sich eingeredet haben sollte, wenn sie nicht passiert wären. Wenn die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Nachfrage von O.________, ob der Beschuldigte vor ihr onaniert habe, auf ihre obigen Ausführungen gekommen wäre, hätte sie wohl eine eindeutigere Selbstbefriedigungssituation geschildert. Sie verneinte jedoch, dass der Beschuldigte seinen Penis unter den Kleidern massiert oder sie den Penis gar gesehen hätte.