Die Kammer erachtet somit auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt, wobei der Vorfall gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin eher beim spielerischen Kitzeln als bei einem spielerischen «Kampf» stattgefunden haben dürfte, was in der Sache aber nichts ändert. Ob die Handlung sexuell konnotiert war oder nicht, wird weiter unten bei der rechtlichen Würdigung untersucht (unten, E. 12 f.).