5 Sekunden, über den Kleidern). Auch ist nicht von einem bloss zufälligen Berühren auszugehen, zumal die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin auf ein aktives Hinunterdrücken ihres Kopfes durch den Beschuldigten gegen dessen Penis hinweisen. Die Kammer erachtet somit auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt, wobei der Vorfall gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin eher beim spielerischen Kitzeln als bei einem spielerischen «Kampf» stattgefunden haben dürfte, was in der Sache aber nichts ändert.