Sie hätten miteinander Spass gehabt und gespielt. Aber extra bzw. absichtlich habe er nichts Derartiges gemacht (pag. 615 Z. 10 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin diesen Vorfall frei erfunden haben sollte. Auch liegen keine Hinweise auf eine Beeinflussung der Straf- und Zivilklägerin vor. Weiter ist wiederum auf ihr schonendes Aussageverhalten hinzuweisen (nur einmal vorgekommen; 5 Sekunden, über den Kleidern).