42 sei mit den Kleidern gewesen. Es sei einmal vorgekommen (pag. 26, ab 10:29 und ab 10:38 Uhr). Auch gegenüber M.________ hatte die Straf- und Zivilklägerin, jedenfalls gemäss den Aussagen Ersterer, geschildert, dass ihr Vater einmal im Wohnzimmer beim Spielen ihren Kopf genommen und dann beim Schwanz so «gerührt» habe (pag. 125, ab 14:19 Uhr). Der Beschuldigte erklärte, dass er beim Spielen manchmal ihren Kopf nehme, aber nicht auf sein Glied.