Es ist denn auch der einzige Vorfall, den die Straf- und Zivilklägerin örtlich dem Elternschlafzimmer zuordnete. Diese räumliche Verknüpfung sowie die Schilderung von Interaktionen und von eigenen Gefühlen weisen zudem klar auf Selbsterlebtes hin. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtet die Kammer daher auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt – mit der einzigen Einschränkung, dass sie das Atmen des Beschuldigten einzig als «laut», nicht aber zusätzlich als «schwer» geschildert hat (pag. 37, ab 14:43 Uhr).