Wahrscheinlicher erscheint der Kammer, dass es sich schlicht um unterschiedliche Vorfälle handelt (und nur der konkreter geschilderte Vorgang, nämlich jener im Elternschlafzimmer, Eingang in die Anklageschrift fand). So beschrieb die Straf- und Zivilklägerin das (mehrfache) Hinführen ihrer Hand zum Penis des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kitzeln, während die Aufforderung zum Anfassen des Penis’ nur einmal und im Rahmen eines spielerischen Kampfes im Elternschlafzimmer stattgefunden habe. Es ist denn auch der einzige Vorfall, den die Straf- und Zivilklägerin örtlich dem Elternschlafzimmer zuordnete.