37, ab 14:36 Uhr). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist in diesen unterschiedlichen Schilderungen, in welchen ein Berühren des Penis’ des Beschuldigten thematisiert wurde, nicht zwingend ein widersprüchliches Aussageverhalten zu erblicken. Wahrscheinlicher erscheint der Kammer, dass es sich schlicht um unterschiedliche Vorfälle handelt (und nur der konkreter geschilderte Vorgang, nämlich jener im Elternschlafzimmer, Eingang in die Anklageschrift fand).