Die Verteidigung und die Vorinstanz weisen zu Recht darauf hin, dass die Strafund Zivilklägerin ein Berühren des Penis’ des Beschuldigten durch sie in zwei unterschiedlichen Versionen schilderte. An der ersten Einvernahme erklärte sie auf Frage, ob sie den Vater auch mal angefasst oder er ihr mal gesagt habe, sie solle ihn auch anfassen, er habe mal ihre Hand genommen und bei seinem Schwanz hingemacht. Das sei glaublich beim Kitzeln gewesen. Dann erklärte sie, beim Kitzeln sei ihr Kopf auch mal bei seinem Bauch gewesen und er habe ihren Kopf runtergedrückt bei seinem Schwanz.