Dass die Straf- und Zivilklägerin nicht suggestionsanfällig war, wurde bereits mehrfach erörtert (oben, E. 11.1.7); darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt.