Bei Letzterer kommt hinzu, dass diese der Straf- und Zivilklägerin das Gefühl vermittelt hatte, Dinge nicht richtig wahrzunehmen oder einzuschätzen und ihr nicht zu helfen. Schliesslich geht die Kammer auch nicht davon aus, dass das reine Stellen der Frage, ob sie auch einmal unter den Kleidern an der Scheide berührt worden sei, eine Scheinerinnerung hervorgerufen haben könnte. Dass die Straf- und Zivilklägerin nicht suggestionsanfällig war, wurde bereits mehrfach erörtert (oben, E. 11.1.7); darauf kann verwiesen werden.