Aus denselben Gründen erachtet es die Kammer im Gegensatz zur Verteidigung denn auch nicht als seltsam, sondern vielmehr einleuchtend, dass die Straf- und Zivilklägerin den hier zur Diskussion stehenden Vorfall erst gegenüber der Polizei erwähnt und vorher niemandem geschildert hat, insbesondere auch nicht ihrer Mutter. Bei Letzterer kommt hinzu, dass diese der Straf- und Zivilklägerin das Gefühl vermittelt hatte, Dinge nicht richtig wahrzunehmen oder einzuschätzen und ihr nicht zu helfen.