Dass es ihr jedoch kurz darauf, als sie infolge der Fremdplatzierung viel Zeit hatte, über alles nachzudenken, wieder genauer an den Vorfall erinnert hat, ist plausibel. Aus denselben Gründen erachtet es die Kammer im Gegensatz zur Verteidigung denn auch nicht als seltsam, sondern vielmehr einleuchtend, dass die Straf- und Zivilklägerin den hier zur Diskussion stehenden Vorfall erst gegenüber der Polizei erwähnt und vorher niemandem geschildert hat, insbesondere auch nicht ihrer Mutter.