Wie bereits ausgeführt (oben, E. 11.1.7), ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin gerade den schambehaftetsten Teil des Vorfalls, nämlich dass diese Berührung auf der nackten Haut stattgefunden hat, an der ersten Einvernahme nicht sagen konnte oder wollte bzw. sich – sei es aus Selbstschutz, sei es wegen der ungewohnten und anstrengenden Befragungssituation – nicht daran zu erinnern vermochte. Dass es ihr jedoch kurz darauf, als sie infolge der Fremdplatzierung viel Zeit hatte, über alles nachzudenken, wieder genauer an den Vorfall erinnert hat, ist plausibel.