In der zweiten Einvernahme schilderte sie hingegen ein Berühren der Scheide unter den Kleidern und machte ausführliche Aussagen dazu, welche sie an der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte. Wie bereits ausgeführt (oben, E. 11.1.7), ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin gerade den schambehaftetsten Teil des Vorfalls, nämlich dass diese Berührung auf der nackten Haut stattgefunden hat, an der ersten Einvernahme nicht sagen konnte oder wollte bzw. sich – sei es aus Selbstschutz, sei es wegen der ungewohnten und anstrengenden Befragungssituation – nicht daran zu erinnern vermochte.