Etwas widersprüchlich mögen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf den ersten Blick einzig insofern erscheinen, als es um die Frage des Anfassens der Scheide unter den Kleidern geht. Denn wie soeben gesehen, erwähnte sie zwar in der ersten Einvernahme von sich aus ein Anfassen der Scheide und bestätigte dies ganz am Schluss der Einvernahme nochmals, gab aber dazwischen auf explizite