37, ab 14:15 Uhr). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte sie auf Frage nach Berührungen direkt auf der Haut, dass sie einmal seitlich auf ihrem Bett gelegen sei, Richtung Wand. Er sei seitlich neben sie gelegen und mit seiner Hand in ihre Hosen gegangen, wo er bei ihrer Vulva kreisende Bewegungen gemacht habe (pag. 911 Z. 18 ff.). Diese Elemente decken sich mit ihrer Schilderung an der Einvernahme vom 30. April 2021. Etwas widersprüchlich mögen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf den ersten Blick einzig insofern erscheinen, als es um die Frage des Anfassens der Scheide unter den Kleidern geht.