Dies passt insbesondere auch zu den andernorts gemachten Aussagen, dass in der Nacht nie etwas passiert sei. Die auf Nachfrage angegebene Dauer von 30 Sekunden begründete sie auf weitere Nachfrage mit: Keine Ahnung, es habe sich so angefühlt. Dies wirkt authentisch – es war für sie wohl nicht ganz kurz, aber auch nicht sehr lang. Weiter ist auf das schonende Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin hinzuweisen, als sie die Frage, ob der Beschuldigte mit dem Finger in sie eingedrungen sei, verneinte (pag. 37, ab 14:15 Uhr).