Dass ihr Vater sie auch an der Scheide berührt habe, hatte die Straf- und Zivilklägerin zwar bereits an ihrer ersten Einvernahme und von sich aus erwähnt, ohne jedoch – trotz Nachfragen – Näheres dazu auszuführen; sie könne sich nicht erinnern. Etwas später in der Einvernahme wurde sie gefragt, ob sie sich erinnern möge, dass er sie mal unter den Kleidern an der Scheide «aglängt» habe, worauf sie sagte: noch nie. Am Ende der Einvernahme, auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwältin D.________, ob sie das mit der Scheide nochmals erzählen könne, sagte sie, sie wisse, er habe.