11.2.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift A.________ betrat an einem Nachmittag das Zimmer seiner damals 10 oder 11 Jahre alten Tochter C.________, die dort mit einem T-Shirt und Trainerhosen bekleidet auf ihrem Bett lag, legte sich neben ihr auf das Bett und griff mit seiner Hand unter bzw. in die Hose und Unterhose seiner Tochter, wo er ihre Scheide berührte und während ca. 30 Sekunden die Scheide mit seiner Hand mit kreisförmigen Bewegungen streichelte, bis C.________ die Hand des Beschuldigten wegnahm und diesen anschrie, dass er aufhören solle, worauf er von ihr abliess.