das Pornoschauen in ihren Aussagen im Zusammenhang mit dem Berühren des Penis’ des Beschuldigten (und nicht dem Berühren der Brüste der Straf- und Zivilklägerin) geschildert hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zusammenhang kann auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 11.1.4 und E. 11.1.7 oben). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift ebenfalls als erstellt. Anzumerken bleibt, dass aufgrund der Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht näher darauf eingegangen zu werden