vielmehr habe sie den darauf laufenden Film wahrgenommen, als der Beschuldigte das Handy zur Seite gelegt habe – gerade auf der anderen Seite des Sofas als dort, wo die Straf- und Zivilklägerin gesessen sei – und in der Küche etwas holen gegangen sei. Daraus, dass man bei der Durchsuchung des Mobiltelefons Samsung des Beschuldigten keine Hinweise auf einen allfälligen Pornografiekonsum gefunden hat, kann weder in die eine noch in die andere Richtung etwas abgeleitet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt ein anderes Handy (Huawei) benutzt hat, welches im Zeitpunkt der Beschlagnahme defekt war und deshalb nicht durchsucht werden konnte (vgl. pag. 10 f. und pag.