Dafür spricht auch, dass sie in der ersten Einvernahme zögerte und sagte, sie wisse nicht mehr, ob noch etwas anderes passiert sei. Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete und sich auch hier nicht suggestionsanfällig zeigte. So hat sie etwa die Frage, ob er ihr das Handy mit dem Film gezeigt habe, verneint; vielmehr habe sie den darauf laufenden Film wahrgenommen, als der Beschuldigte das Handy zur Seite gelegt habe – gerade auf der anderen Seite des Sofas als dort, wo die Straf- und Zivilklägerin gesessen sei – und in der Küche etwas holen gegangen sei.