Dass sie in der ersten Einvernahme «lediglich» ein Anfassen der Brüste (über den Kleidern) schilderte, an der Berufungsverhandlung jedoch das Küssen der Brüste unter dem T-Shirt, spricht, wie oben bereits ausgeführt (E. 11.1.7), nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern lässt sich damit erklären, dass die Straf- und Zivilklägerin diese schambehaftetere Variante an der ersten Einvernahme noch nicht aussprechen konnte/wollte. Dafür spricht auch, dass sie in der ersten Einvernahme zögerte und sagte, sie wisse nicht mehr, ob noch etwas anderes passiert sei.